Satzung des nicht eingetragenen Vereins „Chor Taktvoll“

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der nicht eingetragene Verein führt den Namen „Chor Taktvoll“ ohne den Zusatz e.V.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in der Katholischen Pfarrgemeinde St. Augustinus, Göttinger Chaussee 145, 30459 Hannover-Ricklingen und ist nicht im Vereinsregister eingetragen.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck
    1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Pflege der Chormusik.
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
    3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
    1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 1 und 2 aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
        Als ideelle Mittel dienen:
           - regelmäßige Proben
           - musikalische Gestaltung von Gottesdiensten, Konzerten und anderen musikalischen Veranstaltungen
           - Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen
           - Versammlungen
           - Sonstige Aktivitäten
    2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
           - Mitgliedsbeiträge
           - Erträge aus Veranstaltungen
           - Erträge aus eigenen Veranstaltungen
           - Fördergeldern, Gönnerbeträgen, Spenden
           - Sonstige Zuwendungen
    3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4. Mitglieder
    1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
    2. Ordentliche Mitglieder wirken aktiv in der musikalischen Arbeit des Chores mit. Ordentliche Mitglieder sind alle an den Proben des Chores teilnehmenden Sänger und
        Sängerinnen.
    3. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen
        personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand mündlich oder schriftlich zu beantragen.
    2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Chorleiter / der Chorleiterin nach einer 3-4wöchigen Probezeit.
        Der Vorstand behält sich vor, den Antrag abzulehnen. Auf Wunsch der betreffenden Person werden dieser die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.
    3. Nach einer angenommenen Beitrittserklärung wird der quartalsmäßig zu zahlende Mitgliedsbeitrag ab dem 1. des folgenden Quartals fällig.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt.
    2. Der Austritt ist jederzeit mündlich oder schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
    3. Der Vorstand behält sich vor, beim Verstoß gegen die Satzung, einzelne Mitgliedschaften mit sofortiger Wirkung zu beenden.

§ 7. Mitgliedsbeiträge
    Die Höhe der Beiträge wird vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung beschlossen.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8. Organe des Vereins
    1. Die Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
    2. Der Vorstand besteht aus 2-3 Mitgliedern, die als Team arbeiten sowie dem 1. Kassenwart und ggf. seiner Vertretung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
        Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Sie verlängert sich jedoch um den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder gerichtlich und
        außergerichtlich vertreten.
    3. Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig möglichst 1x im Jahr statt.
    4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen.
    5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten.
    6. Sämtliche Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 9. Haftung der ehrenamtlich tätigen Personen
    Der Ehrenamtliche einschließlich des ehrenamtlichen Vorstands, haftet bei Schäden, die er während seiner Tätigkeit im Verein verursacht, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
    und wird im Übrigen von der Haftung freigestellt.

§ 10. Auflösung des Vereins

    Soll der Verein aufgelöst werden, hat der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist.
    Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen.
    Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde St. Augustinus in Ricklingen, die
    es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der Pfarrgemeinde verwenden soll.

§ 11. Inkrafttreten

    Die vorstehende Satzung des Chor-Taktvoll wurde in den Gründungsversammlungen vom 27.06.2017 und 15.08.2017 beschlossen.